Statuten

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen “Kinderfest Mellingen” besteht mit Sitz in 5507 Mellingen, Am Buchberg 6 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Artikel 2 – Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung der Spielgruppe Zick-Zack in Mellingen sowie des Angebots Sprachförderung.ch in Mellingen. Inhaltliche, ideelle Grundgedanken sind dabei

  • Integration und Förderung durch Spiel, Spass und Sprache

  • Gemeinschaft leben, Förderung des sozialen Verhaltens

  • Enge Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Spielgruppe Zick-Zack

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Artikel 3 – Mittel

  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen

  • Subventionen

  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen

  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Einnahmen sind Spenden und Unterstützungsbeiträge sowie Erträge aus Veranstaltungen. Jede Spende wird garantiert zweckgebunden eingesetzt. Zweckgebundene Rückstellungen werden für bestimmte Projekte im Sinne des Vereinszwecks gebildet. Das Inventar umfasst alle Gegenstände, die der Verein anschafft oder ihm gespendet werden. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck (Artikel 2) unterstützen.
Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche dem Vorstand angehören. Sie haben ein Stimm-, Wahl- und Mitwirkungsrecht.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Artikel 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Artikel 6 – Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist auf jede ordentliche Vereinsversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 6 Wochen vor der ordentlichen Vereinsversammlung dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Artikel 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung<
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Artikel 8 – Die Vereinsversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im Mai statt. Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Traktandierungs-Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor Vereinsversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a)  Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
b)  Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c)  Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d)  Entlastung des Vorstandes
e)  Wahl des Präsidenten/der Präsidentin
f)  Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g)  Genehmigung des Jahresbudgets
h)  Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
i)  Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j)  Änderung der Statuten
k)  Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
l)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgeäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Vollmacht für nicht anwesende Mitglieder kann an eine Person im Vorstand übertragen werden. Diese Person hat uneingeschränktes Stimm – und Wahlrecht für das nicht anwesende Mitglied.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Artikel 9 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus drei oder mehr Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen

  • Er erlässt Reglemente

  • Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen

  • Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Revision
d) Aktuariat
e) Anlässe / Sponsoring

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Artikel 10 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

Artikel 11 – Die Rechnungsrevisoren

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Artikel 12 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 13 – Auflösung und Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Spielgruppe Zick-Zack Mellingen, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Artikel 15 – Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 1. Mai 2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Mellingen, 1. Mai 2019

Die Präsidentin
Claudia von Arx

Die Aktuarin
Tamesha Dirr

Verein Kinderfest

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